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Spam - Verbraucherschutz auf Unternehmen ausgeweitet PDF erzeugen Artikel weiterempfehlen!

Telekommunikationsgesetz Novelle 2005 tritt am 01.03.2006 in KraftMan hat´s nicht leicht als Spammer...

Der Begriff Spam bedeutet die Zusendung „unerbetener E-Mails". Es geschieht jeden Tag. Beim morgendlichen Öffnen von Outlook oder ähnlichen E-Mail verwaltenden Programmen wird der Benutzer von einer Vielzahl an Werbemails verschiedenster Anbieter beglückt. Ob eine sichere Wette, ein billiger Fernseher, fragwürdige Medikamente oder eine Fernreise zum Bestpreis – legal, oder nicht?

Nach § 107 Telekommunikationsgesetz (TKG) 2003 ist E-Mail-Werbung an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes grundsätzlich nur mit vorheriger Einwilligung des Empfängers zulässig, Verletzungen des § 107 TKG 2003 sind verwaltungsrechtlich strafbar.

Eine vorherige Zustimmung für elektronische Post an Verbraucher ist nur dann nicht notwendig, wenn:

der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und

diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und

der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation von vornherein bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen.

An Unternehmer darf derzeit ohne vorherige Einwilligung elektronische Post gesandt werden, sofern dem Unternehmer ausdrücklich die Möglichkeit einräumt wird, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen.

Durch eine Novelle des TKG, die am 1. März 2006 in Kraft tritt, werden im Bereich der E-Mail-Werbung die bisher nur für Verbraucher geltenden Bestimmungen auf Unternehmer ausgeweitet. Unternehmer genießen ab diesem Zeitpunkt somit den gleichen rechtlichen Schutz vor Spam wie schon bisher Verbraucher.

Darüber hinaus wird durch die Novelle in das Telekommunikationsgesetz eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Zusendung von elektronischer Post an Empfänger, dies sind gleichermaßen Konsumenten und Unternehmern, nur dann zulässig ist, wenn diese die Zusendung nicht von vornherein durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt haben.

§ 7 E-Commerce-Gesetz (ECG) verpflichtet die RTR-GmbH dazu, eine Liste zu führen, in die sich Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, die keine Zusendung kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post wünschen.

Die Eintragung in diese Liste kann jedoch keinen absoluten Schutz vor Spam-E-Mails bieten, weil Spam überwiegend von Personen versandt wird, die sich über die rechtlichen Vorschriften hinwegsetzen.

Die RTR-GmbH muss die Liste jedem "Diensteanbieter der Informationsgesellschaft" zur Verfügung stellen. Die Liste steht somit auch unseriösen Unternehmen offen, die sie dazu verwenden könnten, um Spam an die auf der Liste geführten Empfänger zu senden.

Offen bleibt die Frage, wann bei Unternehmern eine vorherige Einwilligung zum Empfang von Werbung vorliegt. Das Interesse eines Unternehmens, im jeweiligen Geschäftsbereich in verhältnismäßiger Art und Weise kontaktiert zu werden, wird insbesondere durch die willentliche Veröffentlichung eigener Kontaktinformationen auf Websites oder in anderer öffentlich zugänglicher Form bekundet. Entsprechend der erläuternden Bemerkungen zu dem Gesetz kann angenommen werden, dass ein Unternehmen, welches seine eigenen Kontaktinformationen willentlich auf seiner Website oder in anderer öffentlich zugänglicher Form veröffentlicht, durch diese Veröffentlichung eine Einwilligung im Sinne des § 107 Abs. 2 TKG 2003 zur Zusendung elektronischer Post in seinem jeweiligen Geschäftsbereich erteilt.

Ebenso kann die Einwilligung im Sinne des § 107 Abs. 2 TKG 2003 durch die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer politischen Partei als gegeben angesehen werden.

Endgültige Klarheit kann wohl erst die Judikatur zu dieser Frage bringen.

(Quelle: Telekom Austria).

 
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